STRAFRECHT

 

Auf dem Gebiet des Strafrechts hat Herr Rechtsanwalt Hussain für Rechtsuchende bis zum heutigen Tag in zahlreichen Strafverfahren bundesweit die Verteidigung übernommen. Dabei wurde Herr Rechtsanwalt Hussain für Rechtsuchende in nahezu sämtlichen Stadien des Strafverfahrens, so insbesondere im Ermittlungsverfahren, im Zwischenverfahren, im Hauptverfahren sowie im Rechtsmittelverfahren und in der Strafvollstreckung tätig. In Fällen sogenannter notwendiger Verteidigung wird Herr Rechtsanwalt Hussain regelmäßig durch das Amtsgericht Kehl als Verteidiger beigeordnet.

 

 

Sollten Sie von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Vorladung zum Zwecke der Vernehmung als Beschuldigter in einem Strafverfahren erhalten haben, lautet der unbedingte dringende Rat von Herrn Rechtsanwalt Hussain, einer solchen Vorladung nicht Folge zu leisten. Dafür gibt es mehrere Gründe.

 

Zum einen sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Das bedeutet, Sie haben das Recht, einer solchen Vorladung nicht Folge zu leisten. Ein Grundsatz des deutschen Strafverfahrens lautet, dass niemand dazu verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen (sog. Recht zu schweigen). Zum anderen darf Ihnen kein Nachteil daraus entstehen, dass Sie sich entschlossen haben, (zunächst) von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen. Der Klammerzusatz bedeutet, dass Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt einlassen können. Auch durch den gewählten Zeitpunkt darf Ihnen grundsätzlich kein Nachteil entstehen.

 

Der früheste Zeitpunkt für eine Äußerung (Einlassung) ist erreicht, nachdem Sie Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären) genommen haben. Das macht auch Sinn, denn: Erst nach Einsichtnahme wissen Sie genau, wie es zu dem gegen Sie geführten Ermittlungs-/Strafverfahren gekommen ist und was genau man Ihnen vorwirft. Erst dann wissen Sie, was Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht wissen. Erst dann herrscht sogenannte „Waffengleichheit“.

 

Einem etwaigen Termin zur Vorladung können Sie ohne Absage fernbleiben. Sollten Sie eine Absage wünschen, könnten Sie diese selbst vornehmen, wobei eine solche Absage grundsätzlich per E-Mail oder Post, jedenfalls nicht am Telefon erfolgen sollte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie gegenüber dem Beamten des Polizeidienstes doch zu Angaben veranlasst werden, oder diese gar spontan machen (sog. Spontanäußerung) und sich damit selbst belasten würden. Der sicherste Weg ist daher die Absage durch den von Ihnen beauftragten Verteidiger.

 

Sollte ein Tatnachweis gegen Sie durch die Strafverfolgungsbehörden nach Aktenlage nicht geführt werden können, muss Ihr Verteidiger grundsätzlich auf eine Einstellung des Strafverfahrens bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens hinwirken; eine öffentliche Hauptverhandlung kann so vermieden werden. Dieser Grundsatz gilt selbst für die Fälle, in denen durch das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits ein Strafbefehl gegen den Rechtsuchenden erlassen worden sein sollte. Auch hier muss der Verteidiger die Möglichkeit einer Einstellung wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts weiter in Betracht ziehen. Zum Teil führt nämlich eine genaue Lektüre der Akten, die dem Gericht vorliegen, oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, zu der rechtlichen Bewer-

 

tung, dass die Staatsanwaltschaft einen Tatnachweis mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen den Rechtsuchenden nicht führen kann.

 

Aufgabe des Verteidigers ist es in solchen Fällen, auf eine Rücknahme des Strafbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft und die anschließende Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO) hinzuwirken. Zu berücksichtigen hat der Verteidiger dabei auch, dass die Kosten, die dem Rechtsuchenden in diesen Fällen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind (notwendige Auslagen), der Staatskasse aufzuerlegen sind.

 

In Grenzfällen und in den Fällen, in denen die Beweislage als erdrückend bewertet werden muss, muss der Verteidiger - jeweils bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - darauf hinwirken, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit (Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit - § 153 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO) oder gegen Auflagen (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen - § 153a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO) eingestellt wird.

 

Sollte die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht vermieden werden können, muss der Verteidiger nach Auswertung der bei der Akte befindlichen tatsächlichen Informationen und nach Vornahme einer entsprechenden rechtlichen Bewertung gemeinsam mit dem Rechtsuchenden entscheiden, welche Verteidigungsstrategie vernünftig ist. Insbesondere muss hier zwischen der sogenannten Freispruchverteidigung und der Strafmaßverteidigung unterschieden werden.

 

In der Hauptverhandlung liegt regelmäßig das besondere Augenmerk auf der Beweisaufnahme. Der Verteidiger muss die von der Staatsanwatschaft zusammengetragenen Beweismittel hinisichtlich deren Eignung, den Rechtsuchenden der entsprechenden Straftat zu überführen, überprüfen. Ein wichtiges Beweismittel ist regelmäßig der Zeuge. Die Aussage eines etwaigen Belastungszeugen muss der Verteidiger daher grundsätzlich durch eigene Vernehmung auf deren Glaubhaftigkeit überprüfen. Nicht selten basiert die Anklage auf dem Protokoll einer polizeilichen Vernehmung eines einzigen Zeugen, der den Rechtsuchenden belastet. Sowohl bei der Vernehmung von Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes als auch bei der Protokollierung der entsprechenden Aussagen kommt es jedoch immer wieder zu Ungenauigkeiten oder gar Fehlern, die erst und nur durch eine genaue Befragung des Zeugen in der Hauptverhandlung offenbar werden. Der Verteidiger muss das Gericht gegebenenfalls auch auf Tatsachen aufmerksam machen, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen begründen können.

 

In der Hauptverhandlung besteht auch bei erdrückender Beweislage die wichtigste Aufgabe des Verteidigers darin, durch das intensive Gespräch mit dem Rechtsuchenden im Vorfeld der Hauptverhandlung, und durch engagierte Fürsprache in der Hauptverhandlung, die Umstände hervorzuheben, die für den Rechtsuchenden sprechen. Der Verteidiger muss sicherstellen, dass Geld- oder Freiheitsstrafen entsprechend der Schwere der Schuld des Rechtsuchenden verhängt werden und - jeweils bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden und auch hier Verfahren wegen Geringfügigkeit (Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit - § 153 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO) oder gegen Auflagen (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen - § 153a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO) eingestellt werden.