ARBEITSRECHT

 

Herr Rechtsanwalt Hussain hat bis zum heutigen Tage zahlreiche Rechtsuchende sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, bundesweit, im Erkenntnisverfahren insbesondere vor dem Arbeitsgericht  Freiburg - Kammern Offenburg - teilweise auch im Eilverfahren - und im Rechtsmittelverfahren - insbesondere vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - anwaltlich begleitet. In den Fällen, in denen ein Rechtsstreit durch einen sogenannten Vergleich beendet wurde konnte er regelmäßig erreichen, dass die Interessen der Rechtsuchenden angemessen Berücksichtigung fanden.

 

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kommt es besonders darauf an, mit der Gegenseite auf Augenhöhe zu verhandeln. Der Ausgang solcher Verhandlungen wird maßgeblich durch die Position bestimmt, welche die Parteien - zum Beispiel eines Kündigungsschutzprozesses - bei Beginn der Verhandlungen haben. Aufgabe des Rechtsanwalts muss es im Arbeitsrecht daher zunächst in besonderem Maße sein, diese Verhandlungsposition im Sinne seines Mandanten und unter Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten optimal vorzubereiten. Diese Vorbereitung ermöglicht es dem durchsetzungsstarken Rechtsanwalt, die Interessen seines Mandanten insbesondere in der Güteverhandlung ebenso zu vertreten und insofern gegebenenfalls den Inhalt eines Vergleichsvertrages maßgeblich mitzugestalten.

 

Sollten Sie sich aktuell in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, und sollten Sie auf der Suche nach anwaltlichem Rat

 

sein, weil es in Ihrem Arbeitsverhältnis bereits „knirscht“, raten wir Ihnen dringend dazu, unverzüglich eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages müssen Sie nämlich in der Regel eine sogenannte Wartefrist einhalten, welche 3 Monate beträgt. Das bedeutet, dass, falls es nach Ablauf von 3 Monaten seit Abschluss des Versicherungsvertrages zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung käme und Sie sich entschließen würden, Kündigungsschutzklage zu erheben, eine Kostenübernahme für eine anwaltliche Vertretung entsprechend den Vertragsbedingungen von dem Versicherungsschutz gedeckt wäre - regelmäßig allerdings nicht vor Ablauf dieser 3 Monate.


Sollten Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, beachten Sie bitte dringend, dass für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine gesetzliche Frist von 3 Wochen gilt. Diese Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung bei Ihnen. "Schriftlich" bedeutet, dass das Kündigungsschreiben regelmäßig von Ihrem Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Eine Kopie reicht nicht aus, wenn Ihnen nicht gleichzeitig auch das Original vorliegt. Eine Kündigung per Messenger, E-Mail oder durch mündliche Erklärung reicht nicht aus.