ZIVILRECHT

 

Auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Herr Rechtsanwalt Hussain vielfach als Berateranwalt und Prozessanwalt für Rechtsuchende tätig geworden.

 

 

Auf Klägerseite kommt es insbesondere darauf an, durch genaue Ermittlung des streitentscheidenden Sachverhalts und durch Ausschöpfung der zivilprozessualen Möglichkeiten sowie durch taktisches Vorgehen die Klageschrift optimal anzufertigen und so das prozessuale Fundament für die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche der rechtsuchenden Person zu legen. Auf Beklagtenseite kommt es für das erfolgreiche Abwehren der von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche wiederum auf eine präzise Arbeit entlang der Klageschrift und deren Anlagen, auf eine Bewertung der Beweisangebote sowie auf die Ausschöpfung der zivilprozessualen Möglichkeiten an.

 

Aufgabe des erfolgreichen Prozessanwalts ist es insofern, die klagende Partei zu zwingen, ihre entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen unter Beweis zu stellen.

 

Unabhängig davon, ob Sie als klagende oder beklagte Person Partei eines Zivilprozesses sind, ist es unbedingt notwendig, drei elementare Prinzipien der Zivilprozessordnung zu kennen:

 

1. Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände (Tatsachen) vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

 

Wer der Wahrheit zuwider Tatsachen behauptet, riskiert, sich wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar zu machen.

 

 

2. Die Partei, die eine für sie günstige Tatsache behauptet, muss diese Tatsache regelmäßig auch beweisen, soweit es sich um eine - durch die gegnerische Partei - in zulässiger Weise bestrittene Tatsache handelt.

 

 

3. Jede Tatsache, welche die eine Partei behauptet, gilt als zugestanden, wenn sie nicht von der anderen Partei bestritten wird.

 

Die andere Partei sollte dabei zum einen sämtliche Tatsachen bestreiten, von deren Unrichtigkeit sie aus eigener Wahrnehmung überzeugt ist. Zum anderen darf und sollte die andere Partei auch sämtliche solcher Tatsachen bestreiten, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (sogenannte Erklärung mit Nichtwissen).